Ratgeber · Stand 2026-09

E-Rechnung für Vermieter: Wann Sie betroffen sind und was bei Dauerrechnungen gilt

Vermieter fragen zu Recht: Betrifft mich die E-Rechnungspflicht überhaupt? Die Antwort hängt an zwei Dingen — an wen Sie vermieten und ob Umsatzsteuer im Spiel ist.

Wer betroffen ist

SituationE-Rechnung ausstellen?E-Rechnung empfangen können?
Wohnung an Privatperson (umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG)neinja, seit 2025 (z. B. Handwerkerrechnungen)
Gewerbeimmobilie an Unternehmer mit Option zur Umsatzsteuer (§ 9 UStG)ja — ab 2027 (> 800.000 € Umsatz) bzw. ab 2028ja
Gewerbeimmobilie an Unternehmer ohne Option (steuerfrei)nein (steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 sind ausgenommen)ja
Kleinunternehmer (§ 19 UStG)nein, dauerhaft befreitja

Der Sonderfall Dauermietrechnung

Bei gewerblicher Vermietung mit Umsatzsteuer gilt der Mietvertrag mit ausgewiesener Steuer oft als „Dauerrechnung“. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024 muss für solche Dauerschuldverhältnisse einmalig eine E-Rechnung ausgestellt werden, sobald die Ausstellungspflicht für Sie greift (2027 bzw. 2028) — spätestens für den ersten Teilleistungszeitraum danach. Ändert sich die Miete, ist eine neue E-Rechnung fällig. Ein Vertrag aus 2019 als PDF reicht dann nicht mehr.

Was praktisch zu tun ist

  1. Prüfen, ob Sie mit Option zur Umsatzsteuer vermieten (steht im Mietvertrag / in der USt-Voranmeldung).
  2. Wenn ja: für jedes Mietverhältnis eine E-Rechnung (ZUGFeRD-PDF ist für Mieter am angenehmsten) mit Leistungszeitraum, Nettomiete, USt und Zahlungsdaten erzeugen — einmalig, dann nur bei Änderungen.
  3. In jedem Fall: eine E-Mail-Adresse für eingehende E-Rechnungen (Handwerker, Hausverwaltung) und ein Weg, das XML zu lesen und GoBD-konform aufzubewahren.

Nebenkostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung ist keine Rechnung im Sinne des UStG, sondern eine Abrechnung über bereits vereinbarte Vorauszahlungen — sie fällt nicht unter die E-Rechnungspflicht. Wird darin aber Umsatzsteuer gesondert abgerechnet (gewerbliche Mieter), behandeln viele Berater sie vorsichtshalber wie eine Rechnung; dann gilt dasselbe wie oben.

Stand September 2026; keine Steuerberatung. Maßgeblich: § 14 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Rz. zu Dauerrechnungen).

Jetzt prüfen — kostenlos, ohne Anmeldung

Ziehen Sie Ihre XRechnung oder ZUGFeRD-Datei auf xrechnung.dev. Sie sehen in Sekunden, ob sie gültig ist und welche Regel verletzt wurde — geprüft mit dem offiziellen KoSIT-Prüfmodul. Entwickler: dieselbe Prüfung und das Erzeugen validierter Rechnungen als API.

Validator öffnen API-Dokumentation